RECHT · § 50 AMG

Wer braucht
Sachkenntnis?

Wer außerhalb der Apotheke freiverkäufliche Arzneimittel verkauft, braucht eine sachkundige Person im Betrieb. Wer das sein kann, wie du die Sachkenntnis nachweist und welche Ausnahmen § 50 AMG kennt, steht hier in eigenen Worten.

Ein Ratgeber von bitbeans · Quellen geprüft am

Kurz gesagt

  1. Eine sachkundige Person je Betriebsstelle
  2. Nachweis durch Prüfung oder Abschluss
  3. Wenige Ausnahmen
  4. Selbstbedienung nur mit Sachkenntnis

Wichtig: Diese Seite ist eine Lernhilfe für die Sachkenntnisprüfung. Sie ersetzt keine Beratung durch Apotheke oder Arzt und keine Rechtsberatung.

Der Grundsatz

Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken ist nur erlaubt, wenn eine dieser Personen die erforderliche Sachkenntnis besitzt (§ 50 Abs. 1 AMG):

  • der Unternehmer selbst,
  • eine Person, die gesetzlich zur Vertretung des Unternehmens berufen ist,
  • eine Person, die der Unternehmer mit der Unternehmensleitung oder dem Verkauf beauftragt hat.

Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstellen, muss für jede Betriebsstelle eine Person mit Sachkenntnis vorhanden sein. Das Gesetz sagt „vorhanden“; die IHK Berlin und die IHK Region Stuttgart legen das so aus, dass die sachkundige Person im Betrieb anwesend sein muss.

Quellen: § 50 AMG, IHK Berlin, IHK Region Stuttgart.

Was Sachkenntnis heißt

Sachkenntnis heißt: Du hast Kenntnisse und Fertigkeiten darüber, wie freiverkäufliche Arzneimittel ordnungsgemäß abgefüllt, abgepackt, gekennzeichnet, gelagert und in den Verkehr gebracht werden, und du kennst die Vorschriften, die für sie gelten. Beides musst du nachweisen (§ 50 Abs. 2 AMG). Was die Prüfung im Einzelnen feststellen soll, steht in § 4 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis (AMSachKV); eine Übersicht findest du im Ratgeber Prüfung verstehen.

Quellen: § 50 Abs. 2 AMG, § 4 AMSachKV.

Wie du die Sachkenntnis nachweist

WegWas giltGrundlage
PrüfungDie Prüfung wird bei der zuständigen Stelle abgelegt, in der Praxis bei der IHK. Ablauf, Kosten und Anmeldung erklärt der Ratgeber Prüfung verstehen.AMSachKV
Anerkannter AbschlussBestimmte Zeugnisse gelten als Nachweis, zum Beispiel die Abschlussprüfung zum Drogisten, zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten oder die staatliche Prüfung als pharmazeutisch-technische Assistenz. Die vollständige Liste steht in § 10.§ 10 AMSachKV
AltfälleWer die früheren Voraussetzungen bis zum 1. Januar 1978 erfüllt hat, hat den Nachweis ebenfalls erbracht.§ 11 AMSachKV

Ein Vorbereitungskurs oder eine Lern-App ist selbst kein Nachweis. Ob dein Abschluss genügt, klärst du im Zweifel mit der IHK oder mit der Behörde, bei der du den Handel anzeigst.

Die Ausnahmen nach § 50 Abs. 3 AMG

Keine Sachkenntnis braucht, wer im Einzelhandel nur diese Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt:

NummerFertigarzneimittelErläuterung
1die im Reisegewerbe abgegeben werden dürfenNach § 51 AMG sind das freigegebene Fertigarzneimittel, die selbst Pflanzen oder Pflanzenteile sind, mit ihrem verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnet und in ihrer Wirkung allgemein bekannt; ferner Presssäfte aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen, für die kein anderes Lösungsmittel als Wasser verwendet wurde, sowie Heilwässer und ihre Salze in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis oder als Nachbildungen. Dragees, Kapseln oder Extrakte aus Pflanzen gehören nicht dazu.
2die zur Verhütung der Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten bestimmt sindDie Ausnahme betrifft nur Arzneimittel; Medizinprodukte fallen ohnehin nicht unter das AMG.
3weggefallenDiese Nummer ist aufgehoben.
4ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte DesinfektionsmittelAchte auf das Wort „ausschließlich“: Freigegeben sind nach § 44 Abs. 2 Nr. 5 AMG Desinfektionsmittel, die ausschließlich oder überwiegend äußerlich angewendet werden. Von der Sachkenntnis befreit sind nur die ausschließlich äußerlichen.
5SauerstoffGemeint ist Sauerstoff als Fertigarzneimittel.

Die Ausnahme hängt am Produkt. Für alle anderen freiverkäuflichen Arzneimittel im Sortiment bleibt es bei der Pflicht nach Absatz 1.

Quellen: § 50 Abs. 3 AMG, § 51 AMG, § 44 Abs. 2 AMG, § 2 Abs. 3 AMG.

Selbstbedienung und Automaten

Arzneimittel dürfen grundsätzlich weder über Automaten noch in anderer Selbstbedienung verkauft werden (§ 52 Abs. 1 AMG). Für die Fertigarzneimittel-Gruppen aus § 50 Abs. 3 gilt das Verbot nicht; bei Nummer 2 nur, wenn sie für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind (§ 52 Abs. 2). Freiverkäufliche Arzneimittel dürfen außerdem in Selbstbedienung angeboten werden, wenn eine Person mit Sachkenntnis nach § 50 zur Verfügung steht. Automaten sind davon nicht erfasst (§ 52 Abs. 3).

Quellen: § 52 AMG.

Anzeige bei der Behörde

Wer Arzneimittel in den Verkehr bringt oder sonst mit ihnen Handel treibt, muss das vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen (§ 67 Abs. 1 AMG). Die Prüfung legst du dagegen bei der IHK ab. Eine Auswahl von Anlaufstellen findest du unter Prüfstelle finden.

Quellen: § 67 AMG.

Quellen und Einordnung

Verantwortlich für diesen Ratgeber: Christian Hermann & Martina Hermann GbR (bitbeans), Anbieter der Arzneikunde-App. Gesetzestexte stammen von gesetze-im-internet.de bzw. EUR-Lex, Angaben zu Arzneidrogen aus den Monographien und Bewertungsberichten des Ausschusses für pflanzliche Arzneimittel (HMPC) der Europäischen Arzneimittel-Agentur. Texte und Tabellen sind eigene Formulierungen; Gesetzesbegriffe geben wir wörtlich wieder. Quellen geprüft am 24.10.2026.

Wir sind unabhängig von IHK und DIHK. Die App enthält eigene Lerninhalte, keine Original-Prüfungsfragen, und ersetzt weder die Prüfung noch den Sachkenntnisnachweis. Eine Bestehensgarantie gibt es nicht.

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