PRAXIS · DARREICHUNGSFORMEN

Arzneiformen und
Zubereitungen.

Tee, Dragee, Lutschtablette, Presssaft oder Pflaster: Bei freiverkäuflichen Arzneimitteln entscheidet oft die Form mit, ob ein Mittel außerhalb der Apotheke verkauft werden darf. Hier siehst du, welche Formen AMG und AMVerkRV nennen und wie pflanzliche Zubereitungen entstehen.

Ein Ratgeber von bitbeans · Quellen geprüft am

Was du hier lernst

  1. Warum die Form zählt
  2. Erlaubte Formen
  3. Ausgeschlossene Formen
  4. Pflanzliche Zubereitungen

Wichtig: Diese Seite ist eine Lernhilfe für die Sachkenntnisprüfung. Sie ersetzt keine Beratung durch Apotheke oder Arzt und keine Rechtsberatung.

Warum die Darreichungsform zählt

Die Freigabe für den Verkehr außerhalb der Apotheke kann auf bestimmte Darreichungsformen beschränkt werden (§ 45 Abs. 2 AMG). Ebenso kann eine Verordnung die Apothekenpflicht für bestimmte Formen ausweiten (§ 46 Abs. 2 AMG). Die AMVerkRV nutzt beides. Deshalb verlangt auch die Prüfung, dass du die üblichen Darreichungsformen kennst (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 AMSachKV).

Quellen: § 45 AMG, § 46 AMG, § 4 AMSachKV.

Formen, die AMG und AMVerkRV ausdrücklich nennen

FormWas giltGrundlage
Pflanzen und Pflanzenteile, auch zerkleinertMit ihrem verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnet; Mischungen aus ganzen oder geschnittenen Pflanzen als Fertigarzneimittel.§ 44 Abs. 2 Nr. 3 AMG
PresssäfteAus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen, ohne anderes Lösungsmittel als Wasser.§ 44 Abs. 2 Nr. 3 AMG
DestillateAus Pflanzen und Pflanzenteilen. Aus Mischungen, auch mit ätherischen Ölen, Kampfer, Menthol, Balsamen oder Harzen, nur als Fertigarzneimittel und nicht als Trockendestillat.§ 44 Abs. 2 Nr. 3 AMG, § 1 Abs. 1 Nr. 2 AMVerkRV
Dragees, Kapseln, Tabletten aus PflanzenAus höchstens vier Pflanzen der Anlage 1c, als Fertigarzneimittel unter Zusatz von Stoffen ohne arzneiliche Wirkung, Drageekern oder Tablette mindestens 3 Millimeter.§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AMVerkRV
Lösliche TeeaufgusspulverAls Fertigarzneimittel: wässrige Gesamtauszüge aus einer Pflanze der Anlage 1d oder aus Mischungen von höchstens sieben Pflanzen der Anlagen 1d und 1e; Mischungen nur für die festgelegten Tee-Anwendungen wie „Hustentee“ oder „Magentee“.§ 1 Abs. 2 AMVerkRV
Formen zum LutschenBei Husten oder Heiserkeit, nur mit Wirkstoffen der Anlage 2a.§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AMVerkRV
PflasterAusdrücklich freigegeben.§ 44 Abs. 2 Nr. 4 AMG
Heilerde, Bademoore, Badezusätze, SeifenHeilerde, Bademoore und andere Peloide; außerdem Badezusätze (Zubereitungen zur Herstellung von Bädern) und Seifen zum äußeren Gebrauch.§ 44 Abs. 2 Nr. 2 AMG
HeilwässerNatürliche Heilwässer und ihre Salze, auch als Tabletten oder Pastillen.§ 44 Abs. 2 Nr. 1 AMG

Je nach Freigabe gelten zusätzlich Ausschlüsse der AMVerkRV: für Arzneimittel nach § 44 AMG unter anderem Anlage 1b, 3 und 4 sowie §§ 9 und 10, für die Freigaben nach §§ 1 und 2 AMVerkRV vor allem Anlage 3 (§ 6) und die Darreichungsformen in § 3. Mehr dazu im Ratgeber Abgabestufen.

Quellen: § 6, § 7, § 8, § 9, § 10 AMVerkRV.

Formen, die die Freigabe ausschließen

Die Freigaben nach §§ 1 und 2 AMVerkRV gelten nicht für Arzneimittel, die so in den Verkehr gebracht werden (§ 3 AMVerkRV):

  • zur rektalen, vaginalen oder intrauterinen Anwendung,
  • zur Injektion oder Infusion,
  • als Wundstäbchen oder Implantate,
  • als Aerosole mit einer mittleren Teilchengröße von nicht mehr als 5 Mikrometern zur unmittelbaren Anwendung am oder im Körper.

Für die Arzneimittel nach § 44 AMG enthält § 10 AMVerkRV eine ähnliche Liste: Injektion oder Infusion, rektale oder intrauterine Anwendung, Implantate und die genannten feinen Aerosole. Für Arzneimittel zur Anwendung beim Menschen schließen damit beide Vorschriften zum Beispiel Zäpfchen zur rektalen Anwendung aus.

Quellen: § 3 AMVerkRV, § 10 AMVerkRV.

Pflanzliche Zubereitungen: Droge, Extrakt, Destillat

Die Monographien des HMPC unterscheiden die Pflanzendroge selbst von Zubereitungen daraus. Am Beispiel der Kamillenblüten nennt die Monographie unter anderem die zerkleinerte Droge, Flüssigextrakte und Trockenextrakte.

  • Zerkleinerte Droge: Die getrocknete Pflanze oder der Pflanzenteil, klein geschnitten, etwa als Tee.
  • Extrakt: Inhaltsstoffe werden mit einem Lösungsmittel wie Ethanol aus der Droge gelöst. Beim Trockenextrakt wird das Lösungsmittel anschließend verdampft.
  • Droge-Extrakt-Verhältnis: Monographien geben es als DER an. „DER 4–7:1“ beim Trockenextrakt aus Kamillenblüten heißt: Aus 4 bis 7 Teilen Droge entsteht 1 Teil Extrakt.
  • Destillat: durch Destillation gewonnen; für den freien Verkauf gelten die oben genannten Grenzen.
  • Presssaft: aus frischen Pflanzen gepresst; frei nur, wenn kein anderes Lösungsmittel als Wasser verwendet wurde.

Wofür die Zubereitungen einer Droge angewendet werden, steht im Ratgeber Arzneidrogen. Dosierungen nennen wir bewusst nicht.

Quellen: HMPC-Monographie Matricariae flos, EMA-Zusammenfassung Kamillenblüten.

Die Darreichungsform auf der Packung

Bei Fertigarzneimitteln steht die Darreichungsform auf dem Behältnis und, soweit verwendet, auf der äußeren Umhüllung, zusammen mit der Bezeichnung und der Stärke (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 AMG). Für kleine Behältnisse und Ampullen gelten Erleichterungen (§ 10 Abs. 8 AMG). Wenn du ein Mittel einordnen willst, ist das deshalb der erste Blick.

Quellen: § 10 AMG.

Quellen und Einordnung

Verantwortlich für diesen Ratgeber: Christian Hermann & Martina Hermann GbR (bitbeans), Anbieter der Arzneikunde-App. Gesetzestexte stammen von gesetze-im-internet.de bzw. EUR-Lex, Angaben zu Arzneidrogen aus den Monographien und Bewertungsberichten des Ausschusses für pflanzliche Arzneimittel (HMPC) der Europäischen Arzneimittel-Agentur. Texte und Tabellen sind eigene Formulierungen; Gesetzesbegriffe geben wir wörtlich wieder. Quellen geprüft am 24.10.2026.

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