PRAXIS · LAGER UND REGAL

Lagerung, Verfalldatum
und Charge.

Richtig lagern, Verfalldaten im Blick behalten, verdorbene Ware erkennen: Das gehört ausdrücklich zum Prüfungsstoff und zum Alltag im Laden. Hier erfährst du, was auf der Packung steht, was das AMG verbietet, und bekommst eine Checkliste zum Ausdrucken.

Ein Ratgeber von bitbeans · Quellen geprüft am

Was du hier lernst

  1. Verfalldatum lesen
  2. Charge verstehen
  3. Lagerhinweise beachten
  4. Checkliste nutzen

Wichtig: Diese Seite ist eine Lernhilfe für die Sachkenntnisprüfung. Sie ersetzt keine Beratung durch Apotheke oder Arzt und keine Rechtsberatung.

Das Verfalldatum

Fertigarzneimittel tragen das Verfalldatum auf dem Behältnis und, soweit verwendet, auf der äußeren Umhüllung, mit dem Hinweis „verwendbar bis“ oder der Abkürzung „verw. bis“ (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 AMG). Angegeben werden Monat und Jahr (§ 10 Abs. 7). Auch Durchdrückpackungen tragen Chargenbezeichnung und Verfalldatum (§ 10 Abs. 8).

Arzneimittel mit abgelaufenem Verfalldatum dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden (§ 8 Abs. 3 AMG). Inverkehrbringen beginnt nicht erst an der Kasse: Dazu zählt schon das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten und Feilbieten (§ 4 Abs. 17 AMG). Abgelaufene Ware gehört deshalb weder ins Regal noch in den Vorrat für den Verkauf.

Quellen: § 10 AMG, § 8 AMG, § 4 Abs. 17 AMG.

Die Charge

Eine Charge ist die Menge eines Arzneimittels, die aus derselben Ausgangsmenge in einem einheitlichen Herstellungsvorgang entsteht, bei kontinuierlicher Herstellung die Menge aus einem bestimmten Zeitraum (§ 4 Abs. 16 AMG). Auf der Packung steht die Chargenbezeichnung mit der Abkürzung „Ch.-B.“. Wird ein Arzneimittel nicht in Chargen hergestellt, steht dort das Herstellungsdatum (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 AMG).

Im Laden hilft dir die Chargenbezeichnung, eine bestimmte Lieferung wiederzufinden, etwa wenn der Hersteller oder Lieferant zu einer Charge informiert.

Quellen: § 4 Abs. 16 AMG, § 10 Abs. 1 Nr. 4 AMG.

Lagerhinweise beachten

Wo es erforderlich ist, tragen Arzneimittel Aufbewahrungshinweise für Verbraucher und Lagerhinweise für Fachkreise (§ 10 Abs. 2 AMG). Die Packungsbeilage nennt, soweit nötig, besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung und die Haltbarkeit nach dem Öffnen oder nach dem Zubereiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 AMG).

Die Prüfung soll zeigen, dass du freiverkäufliche Arzneimittel richtig lagern kannst, besonders mit Blick auf Lagertemperatur und Verfalldatum (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 AMSachKV). Wir nennen hier bewusst keine Temperaturbereiche: Maßgeblich ist, was auf der jeweiligen Packung steht.

Quellen: § 10 Abs. 2 AMG, § 11 AMG, § 4 AMSachKV.

Verwechselt, verfälscht, verdorben

Zum Prüfungsstoff gehört auch, offensichtlich verwechselte, verfälschte oder verdorbene Arzneimittel zu erkennen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 AMSachKV). Das AMG verbietet, Arzneimittel in den Verkehr zu bringen, deren Qualität durch Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen Regeln nicht unerheblich gemindert ist, oder die irreführend bezeichnet sind (§ 8 Abs. 1). Gefälschte Arzneimittel dürfen weder in den Verkehr gebracht noch gehandelt werden (§ 8 Abs. 2).

Quellen: § 4 AMSachKV, § 8 AMG.

Checkliste für Lager und Regal

Diese Checkliste ist eine Empfehlung von uns für die Praxis und die Prüfungsvorbereitung, keine amtliche Vorgabe. Druck sie aus oder speichere sie als PDF.

Wareneingang

  • Packung unbeschädigt und vollständig?
  • Verfalldatum („verw. bis“) und Chargenbezeichnung („Ch.-B.“) lesbar?
  • Kennzeichnung gut lesbar und in deutscher Sprache?
  • Aufbewahrungs- oder Lagerhinweise auf der Packung notiert?

Lager und Regal

  • Ware so lagern, wie es auf der Packung steht, etwa zu Temperatur, Licht oder Feuchtigkeit.
  • Packungen mit kürzerem Verfalldatum zuerst nach vorn.
  • Verfalldaten in festen Abständen kontrollieren und das Datum der Kontrolle notieren.

Aussortieren

  • Abgelaufene, beschädigte oder auffällige Packungen sofort aus dem Verkauf nehmen.
  • Aussortierte Ware deutlich kennzeichnen und getrennt vom Verkaufsbestand aufbewahren, bis über Rückgabe oder Entsorgung entschieden ist.
  • Bei Hinweisen des Herstellers oder Lieferanten zu einer Charge die betroffenen Packungen über die „Ch.-B.“ suchen.

Beim Verkauf

  • Vor der Abgabe noch einmal auf Verfalldatum und Zustand achten.
  • Bei Fragen zu Beschwerden, Krankheiten oder Wechselwirkungen an Apotheke oder Arzt verweisen.

Quellen und Einordnung

Verantwortlich für diesen Ratgeber: Christian Hermann & Martina Hermann GbR (bitbeans), Anbieter der Arzneikunde-App. Gesetzestexte stammen von gesetze-im-internet.de bzw. EUR-Lex, Angaben zu Arzneidrogen aus den Monographien und Bewertungsberichten des Ausschusses für pflanzliche Arzneimittel (HMPC) der Europäischen Arzneimittel-Agentur. Texte und Tabellen sind eigene Formulierungen; Gesetzesbegriffe geben wir wörtlich wieder. Quellen geprüft am 24.10.2026.

Wir sind unabhängig von IHK und DIHK. Die App enthält eigene Lerninhalte, keine Original-Prüfungsfragen, und ersetzt weder die Prüfung noch den Sachkenntnisnachweis. Eine Bestehensgarantie gibt es nicht.

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